Krise trifft Auswanderer

by Carina on 8. März 2010

Die Krise trifft in jüngster Zeit auch immer mehr Auswanderer. Wie die Financial Times berichtete, hat sich die Jobsituation für Auswanderer besonders in der Schweiz und in den USA verschlechtert. Die Job-Krise hat auch viele Einheimische getroffen. Diese stehen Einwanderern neuerdings kritisch gegenüber. In der Schweiz spricht man sogar von einer Unfreundlichkeit deutschen Einwanderern gegenüber.
In den USA und Großbritannien hat sich die Zahl der Arbeitslosen im Jahr 2009 fast verdoppelt. Die Situation ist auch in vielen anderen Auswanderungsländern nicht besser. Diese Entwicklung ist allerdings völlig neu, denn bisher war in den Auswanderungsländern die Arbeitslosenquote immer niedriger als in Deutschland. Zudem schieben immer mehr Auswanderungswillige Ihre Pläne auf. Das liegt in erste Linie an der wirtschaftlichen Situation. Häuser lassen sich nicht mehr so leicht verkaufen und die Immobilienpreise sind gesunken. Startkapital für die Auswanderung ist dadurch nicht mehr so einfach zu bekommen.

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Rentenversicherung USA

by Carina on 1. März 2010

Auswanderer in die USA profitieren bei der Rentenversicherung vom sogenannten bilateralen Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Statten. Allerdings gilt diese Vereinbarung der beiden Staaten nur für die Rentenversicherung. Sie findet keinerlei Anwendung bei der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen und Unfall-Versicherung.

Bedeutung des bilateralen Sozialversicherungsabkommen
Kurzgefasst wird mit diesem Abkommen eine doppelte Anwendung, sowohl der deutschen als auch der amerikanischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verhindert. Spezielle Regeln sind in dem Abkommen festgelegt. Diese entscheiden darüber, ob die deutsche oder die amerikanische Rentenversicherungspflicht zur Anwendung kommt. Das Abkommen findet Gültigkeit bei allen Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Beitragszeiten in der deutschen oder amerikanischen Rentenversicherung erworben haben. Das bilaterale Sozialversicherungsabkommen gilt auch für Hinterbliebene dieser Personen.

Regelungen bei der Versicherungspflicht
Sobald man als Auswanderer in den USA eine Tätigkeit aufnimmt, gelten die Rechtsvorschriften des amerikanischen Systems. Auch wer nur vorübergehend in den USA arbeitet hat, ist an diese Rechtsvorschriften geknüpft. Auch für deutsche Beschäftigte in den USA, die dort für ein deutsches Unternehmen tätig sind, gelten die amerikanischen Bestimmungen. Es gibt aber Ausnahmen mit Sonderbestimmungen, wie zum Beispiel bei der Entsendung von Beschäftigten von Transportunternehmen, die sich nicht länger als 5 Jahre in den USA aufhalten und zeitlich begrenzt auf Rechnung arbeiten.

Ausnahmeregelungen bei mehreren Beschäftigungen
Liegen mehrere Beschäftigungen vor, so wird der Fall von der zuständigen Behörde individuell entschieden. In solch einem Fall kann es zur gleichzeitigen Anwendung der deutschen und der amerikanischen Rechtsvorschriften kommen. Dies ist meist der Fall bei Entsendungsbeschäftigungsverhältnissen, wenn daneben ein Zweitbeschäftigungsverhältnis bei einem amerikanischen Unternehmen vorliegt. Die Entsendungsbeschäftigung unterliegt dem deutschen Recht, wobei für die Zweitbeschäftigung das amerikanische Recht ausschlaggebend ist. Allerding gibt es auch Wege diese Doppelversicherung zu umgehen. Diese sind aber mit hohem bürokratischen Aufwand verbunden, da eine ministerielle Ausnahmevereinbarung erforderlich ist.

Freiwillige Versicherung
In bestimmten Fällen lohnt sich für Auswanderer in die USA eine freiwillige Rentenversicherung in Deutschland. Innerhalb dieser Doppelversicherung besteht eine Pflichtversicherung für die Vereinigten Staaten. Diese ist aber nicht für alle Auswanderer lukrativ. Daher empfiehlt sich hier eine Beratung bei der BFA. Informationen darüber gibt es auf der Website http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/ . Übrigens können auch deutsche Staatsbürger, mit dauerhaftem Aufenthalt in den USA, freiwillige Beiträge in die deutsche Rentenversicherung zahlen.

Beitragserstattung
Alle Personen, die zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind, haben keinerlei Anspruch auf Beitragserstattung. Aber auch hier gibt es Ausnahmeregeln. Diese gilt für Personen, die keiner Beschäftigung mehr nachgehen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder ähnliche Leistungen haben, wie zum Beispiel Arbeitslosenhilfe. Zudem müssen seit Entfallen der deutschen Versicherungspflicht mindestens zwei Jahre vergangen sein und die Person darf nicht wieder in die deutsche Rentenversicherung aufgenommen werden, zum Beispiel durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung. Ferner besteht eine Beitragserstattung bei allen Personen, die weniger als 5 Jahre Pflichtbeiträge in die deutsche Rentenkasse geleistet haben. Unter Berücksichtigung einer bestimmten Wartezeit gilt die Beitragserstattung auch für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Auch für Hinterbliebene gibt es besondere Regelungen.

Kompetente Beratung
Die hier aufgezählten Regeln lassen sich nicht pauschalisieren. Es gibt eine ganze Reihe Ausnahmefälle, die man an dieser Stelle nicht alle berücksichtigen kann. Daher empfiehlt sich eine Beratung beim Raphaelswerk. Mehr Infos dazu gibt es unter http://www.raphaels-werk.de/site/de/index.html .

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Top 100 Auslands-Blogs 2010

Februar 25, 2010

Dies ist ein Gastbeitrag von Andreas Schroeter. Andreas betreibt das bab.la Sprachportal.
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